Satzung

Satzung der Bürgerstiftung Lindenberg

Präambel

 

Die Bürgerstiftung Lindenberg i.Allgäu will erreichen, dass Bürgerinnen und Bürger, Institutionen sowie Unternehmen Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens übernehmen. Dies soll zum einen durch das Einwerben von Zustiftungen und Spenden geschehen, welche die Bürgerstiftung in die Lage versetzen, örtliche Projekte durchzuführen oder zu fördern. Zum anderen sollen die Bürgerinnen und Bürger dazu motiviert werden, sich ehrenamtlich in der Bürgerstiftung und in den von ihr unterstützten Projekten zu betätigen. Ziel ist es, das bürgerschaftliche Engagement zu mobilisieren und den Gemeinschaftssinn wie auch das Gemeinwesen nachhaltig zu stärken. Die Bürgerstiftung ist politisch und wirtschaftlich unabhängig und konfessionell nicht gebunden.

 

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz

 

Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Lindenberg i.Allgäu“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Lindenberg i.Allgäu. Sie verfolgt öffentliche Zwecke.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben der Stiftung

 

(1) Zweck der Stiftung ist es,

  • Jugend- und Altenhilfe
  • Kunst- und Kultur
  • Erziehung und Volksbildung
  • Naturschutz, Landschaftspflege, Umweltschutz, Klimaschutz
  • Jugendertüchtigung und Breitensport
  • Gesundheit
  • Heimatpflege, Heimatkunde, Ortsverschönerung und Brauchtum
  • bürgerschaftliches Engagement zugunsten der zuvor genannten gemeinnützigen Zwecke

in Lindenberg i.Allgäu zu fördern. Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb der Stadt Lindenberg i.Allgäu verfolgt werden, sofern ein Bezug zu den in Lindenberg lebenden Menschen besteht.

 

(2) Dieser Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die

  1. Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte, die den Stiftungszwecken dienen
  2. Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen
  3. Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung durch geeignete Maßnahmen (öffentliche Veranstaltungen, Publikationen etc.) um die Stiftungszwecke und den Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung bekannt zu machen und zu verankern
  4. Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Unterstützungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks.

 

(3) Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gem. § 58 Nr. 1 Abgabenordnung zur Förderung der zuvor genannten steuerbegünstigten Zwecke für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

 

(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs.1 Satz 2 Abgabenordnung, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gem. § 58 Nr. 1 Abgabenordnung tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

 

(5) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

 

(6) Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit in angemessenem Umfang ein. Die Stiftung kann für ein angemessenes Andenken ihrer Stifter sorgen.

 

(7) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt Lindenberg i.Allgäu oder einer anderen Gebietskörperschaft gehören.

 

(8) Die Stiftung kann die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen, sofern diese ähnlich steuerbegünstigte Stiftungszwecke wie in Abs. 1 beschrieben, verfolgen.

 

§ 3

Gemeinnützige Zweckerfüllung

 

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

(4) Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

 

(5) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

 

§ 4

Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

 

(1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es besteht zum Zeitpunkt der Errichtung aus einem Barvermögen i.H.v. 100.000 EURO. 

 

(2) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zuwendungen können aus jeder Art von Vermögenswerten (Geld oder Sachwerten) bestehen.

 

(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind. Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen dem Vermögen zuführen.

 

(4) Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber/die Zuwendungsgeberin einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag mit seinem/ihrem Namen (Namensfonds) verbunden werden.

 

(5) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.

 

§ 5

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

 

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

 

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.

 

(3) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden.

 

§ 6

Organe der Stiftung

 

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.

 

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.

 

(3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstands kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.

 

§ 7

Stiftungsvorstand

 

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Mitgliedern. Der erste Bürgermeister der Stadt Lindenberg i.Allgäu ist kraft Amtes Mitglied des Stiftungsvorstands. Der erste Stiftungsvorstand wird durch die Stifter bestimmt. Jeder weitere Vorstand wird vom Stiftungsrat gewählt. Wählbar sind nur Bürgerinnen und Bürger der Stadt Lindenberg i.Allgäu oder Personen, deren beruflicher Schwerpunkt sich in Lindenberg befindet.

 

(2) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

 

(3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Wahl des jeweiligen Nachfolgers im Amt.

 

(4) Die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand endet – außer im Todesfall – 

  1. mit Rücktritt, der jederzeit erklärt werden kann,
  2. mit dem Ablauf der Amtszeit
  3. mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung eines amtlichen Betreuers
  4. mit der Abberufung durch den Stiftungsrat aus wichtigem Grund; ein schuldhaftes Verhalten des betroffenen Mitglieds oder ein der Stiftung entstandener Schaden muss nicht vorliegen. Das betroffene Mitglied ist vor der Abberufung anzuhören.

 

§ 8

Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstands

 

(1) Die Stiftung wird durch den Vorsitzenden bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

 

(2) Der Stiftungsvorstand ist befugt, an Stelle des Stiftungsrats dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

 

(3) Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die laufenden Geschäfte. Aufgaben des Stiftungsvorstands sind insbesondere

  1. die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags der Stiftung,
  2. die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Vermögens der Stiftung und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen,
  3. die ordnungsgemäße Buchführung und Sammlung der Belege und Nachweise,
  4. die Erstellung der Jahresrechnung (Rechnungsabschluss und Vermögensübersicht), die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Vorlage der für die Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Stiftungsaufsichtsbehörde.

 

(4) Der Stiftungsvorstand hat auf Anforderung der Stiftungsaufsichtsbehörde die Jahresrechnung der Stiftung durch einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung und die Bescheinigung mit der Feststellung über das Ergebnis der Prüfung müssen sich auch auf die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, die ungeschmälerte Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.

 

(5) Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstands gelten die Bestimmungen des § 11 dieser Satzung entsprechend. Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 9

Stiftungsrat

 

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens zehn Personen. Der erste Stiftungsrat wird im Umfang von fünf Personen durch die Stifter bestimmt. Die Stiftungsratsmitglieder ergänzen sich durch Kooptation. Der Stiftungsvorstand kann zu berufende Personen empfehlen.

 

(2) Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist möglich. Die Amtszeiten kooptierter Mitglieder sollen sich überschneiden.

 

(3) Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören.

 

(4) In das Amt eines Stiftungsratsmitglieds berufbar sind Bürgerinnen und Bürger der Stadt Lindenberg i.Allgäu oder Personen, deren beruflicher Schwerpunkt sich in Lindenberg befindet. Bei der Auswahl soll eine möglichst gleichmäßige Verteilung auf alle Altersgruppen sichergestellt werden.

 

(5) Sollte die Mindestanzahl der Mitglieder mit dem Ausscheiden eines Mitglieds unterschritten werden, bleibt es nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestimmung eines Nachfolgers im Amt.

 

(6) Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet – außer im Todesfall – 

  1. mit Rücktritt, der jederzeit erklärt werden kann,
  2. mit dem Ablauf der Amtszeit
  3. mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung eines amtlichen Betreuers
  4. mit der Abberufung durch den Stiftungsrat aus wichtigem Grund; ein schuldhaftes Verhalten des betroffenen Mitglieds oder ein der Stiftung entstandener Schaden muss nicht vorliegen. Das betroffene Mitglied ist vor der Abberufung anzuhören.

 

(7) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

 

§ 10

Aufgaben des Stiftungsrats

 

(1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. Er beschließt insbesondere über

  1. den Haushaltsvoranschlag, vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1,
  2. die Verwendung der Erträge des Grundstockvermögens und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen, vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2,
  3. die Jahresrechnung und den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks, vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4,
  4. die Bestellung eines Prüfungsverbandes, eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers, vgl. § 8 Abs. 4,
  5. die Wahl der Mitglieder des Stiftungsvorstands, vgl. § 7,
  6. die Entlastung des Stiftungsvorstands,
  7. Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung, vgl. § 12.

 

§ 11

Geschäftsgang des Stiftungsrats

 

(1) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche zu einer Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder der Stiftungsvorstand dies verlangen. Der Stiftungsvorstand kann an der Sitzung des Stiftungsrats teilnehmen, auf Verlangen des Stiftungsrats ist er dazu verpflichtet.

 

(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines dieser Mitglieder Widerspruch erhebt.

 

(3) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 12 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

 

(5) Das Schriftformerfordernis nach den Absätzen 1 und 4 gilt durch E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 12 dieser Satzung.

 

(6) Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.

 

(7) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 12

Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

 

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung dürfen nicht entfallen. Soweit sich Satzungsänderungen auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen.

 

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart verändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks in der bisherigen Form nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

(3) Beschlüsse nach Abs. 1 bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrats und des Stiftungsvorstands, Beschlüsse nach Abs. 2 der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrats und des Stiftungsvorstands. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung bzw. Entscheidung durch die Stiftungsanerkennungsbehörde wirksam.

 

 

§ 13

Vermögensanfall

 

Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen der Stiftung an die Stadt Lindenberg i.Allgäu. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§14

Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten

 

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Schwaben.

 

(2) Der Stiftungsvorstand hat der Stiftungsaufsichtsbehörde Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe sowie eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung durch das Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 15

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Schwaben in Kraft.

 

Lindenberg i.Allgäu, 02.04.2025

Eric Ballerstedt

 

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